AGB ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

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AGB – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Kommerzielle Bedingungen zum Angebot

1. Zahlungsbedingungen

1.1 Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers lt. Angebot zu leisten. 1.2 Bei Lieferungen und Arbeiten, für die bei Bestellung keine vorläufige Abschluss-Summe festgelegt werden kann, behält sich der Auftragnehmer vor, je nach Umständen eine Anzahlung bei Bestellung und Abschlagszahlungen während der Dauer der Ausführung nach Maßgabe der angefallenen Kosten anzufordern. Anzahlungen und Abschlagszahlungen werden nicht verzinst. 1.3 Die Lieferfrist beginnt am Tage des Eingangs der Anzahlung, sofern die sonstigen hierfür zur Anwendung kommenden Vertragsbedingungen erfüllt sind. 1.4 Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem der Lieferer über den Betrag frei verfügen kann. 1.5 Bei Überschreitung der Zahlungstermine treten, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf, die Verzugsfolgen ein. Der Auftraggeber als Mahnschuldner wird daraufhin vom Auftragnehmer auf den Zahlungsverzug hingewiesen. Unbeschadet anderer oder weitergehender Rechte und Ansprüche werden jährlich  Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem EURIBOR-Satz geschuldet. 1.6 Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Preises trotz Mahnung weiterhin in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Herausgabe der Ware und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (siehe auch „Eigentumsvorbehalt“). Im Falle des Verzuges, insbesondere bei Zahlungs-Einstellung, Nachsuchung eines Vergleichs oder Moratoriums, werden sämtliche Forderungen des Auftragnehmers sofort fällig.  

2. Leistungen des Auftraggebers 

Um eine reibungslose Abwicklung des Projektes durchführen zu können, ist die Mitarbeit durch den Auftraggeber erforderlich. Folgende Leistungen sind bereitzustellen:  – Sämtliche Klärungen zu Genehmigungsverfahren sowie dazu notwendigen Abstimmungen werden vom Auftraggeber durchgeführt.- Ermöglichen des freien Zutritts zur Anlage während Installation, Abnahmetest vor Ort und Probebetrieb – Bereitstellung von Bedienungspersonal und technischer Unterstützung vor Ort- Bereitstellung von Arbeitsplätzen und Kommunikationseinrichtungen während Installation, Abnahmetest vor Ort, Probebetrieb und Dauer jedes weiteren Wartungsvertrages- Während der Projektbearbeitung wird vom Auftraggeber ein in der Konfiguration des Systems vertrauter Ansprechpartner zur Verfügung gestellt. – Sämtliche Funktionsabläufe und Pläne sowie verfahrenstechnische Funktionsbeschreibungen müssen vom Auftraggeber zur Projektierung und Programmierung vorgelegt werden.- Das Lastenheft wird vom Auftraggeber erstellt.   

3. Haftung für Mängel 

Der Auftragnehmer verfügt über eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von € 5.000.000.  Für gelieferte Produkte und Geräte gelten die Haftungsbedingungen der Hersteller. Auf Verlangen des Auftraggebers liefert der Auftragnehmer dazu eine auftragsbezogene Herstellerliste. Nacherfüllungen erfolgen nach Wahl des Auftragnehmers an der Verwendungsstelle oder in unserem Werk. Bei Nachbesserungen an der Verwendungsstelle werden vom Auftragnehmer nur die Kosten übernommen, die bei Durchführung der Arbeiten in unserem Werk entstanden wären.  Es werden grundsätzlich keine Kosten ersetzt, die der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers für ersuchte oder durchgeführte Nachbesserungs-, Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten aufgewendet hat. Ausgeschlossen sind Teile, die einem erhöhten Verschleiß unterliegen.  

4. Sonstige Haftung 

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, sowie höherer Gewalt sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit, dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Die Haftung ist auf jeden Fall auf die Höhe der Vertragssumme bzw. die Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Entgangener Gewinn aus Produktionsausfall wird generell ausgeschlossen.   

5. Höhere Gewalt (Force Majeure) 

Folgende Umstände gelten als Force Majeure, sofern die normale Ausführung des Vertrages dadurch beeinträchtigt wird:Streik, Aussperrung oder Betriebsstillegung  sowie andere Umstände, die außerhalb der Kontrolle der Vertragsparteien liegen, wie z.B. Feuer, Flut, kriegerische Aktivitäten,  zivile Unruhen, Beschlagnahmen, Beeinträchtigungen des Transportwesens, der Materialbeschaffung oder des Energiewesens sowie die Beeinträchtigung  von Lieferungen durch Subunternehmer, soweit diese durch die vorgenannten Umstände entstehen. Der Eintritt des Force Majeure ist dem Vertragspartner unverzüglich zu melden. Sobald Force Majeure nicht mehr besteht ist der Vertragspartner unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.  Sollte der Force Majeure Zustand innerhalb von zwei Wochen nicht beendet sein, sind die Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag fristlos zu lösen. Die bereits geleisteten Dienste sowie die Heimreisen des Personals sind dem Vertragspartner vereinbarungsgemäß zu bezahlen.  

6. Eigentumsvorbehalt 

Die Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegenüber dem Auftraggeber zustehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung.

7. Gerichtsstand  

Der Vertrag untersteht dann deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen  über Verträge des internationalen  Warenkaufs. (CISG).  

8. Software 

Die Verwendung der gelieferten Rechnersoftware oder von Teilen derselben hat strikt vertraulich zu erfolgen und ist auf die Systeme zu beschränken, für welche sie vorgesehen ist.Verändern, Kopieren oder Vervielfältigen der Software ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers gestattet. Alle Rechte an der Software verbleiben beim Auftragnehmer. Quellprogramme und Diagnosesoftware gehören nicht zum Lieferumfang, es sei denn, dies ist im Angebot des Auftragnehmers ausdrücklich erwähnt.  

9. Ausfuhrbestimmungen 

Der Auftraggeber wird für den Fall des (Re-)Exports der Produkte die entsprechenden deutschen und US-amerikanischen Bestimmungen beachten und seine Kunden darauf hinweisen, dass im Falle des (Re-) Exports deutsche und US-amerikanische Ausfuhr- bzw. Einfuhrbestimmungen gelten. Im Falle der Nichtbeachtung trägt der Auftraggeber alle rechtlichen und finanziellen Konsequenzen.    

10. Materialkosten

Die Bereitstellung zusätzlichem Material das nicht in der Angebotssumme enthalten ist, wird nachträglich nach Aufwand verrechnet.  

11. Lieferumfang

Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind begrenzt auf den Umfang, wie er im Liefer- und Leistungsumfang bzw. in der technischen Spezifikation dieses Angebotes beschrieben ist. Für Produkte die nachweislich vom Hersteller oder Zulieferer kurzfristig abgekündigt werden, entfällt die Liefer- und Preiszusage.   

12. Mehrungen

Nicht aufgeführte Leistungen und solche, die nach einem mit dem Auftraggeber definierten Einfrierungspunkt der Vorgaben beauftragt wurden, werden mit einem Nachtragsangebot oder nach Zeit und Aufwand abgerechnet. Dazu gelten die Preise aus dem Angebot.   

13. Geheimhaltung

Dieses Angebot und die ihm zugehörigen Unterlagen werden Ihnen mit der Maßgabe anvertraut, dass die darin enthaltenen technischen und kaufmännischen Kenntnisse nicht ohne unsere Zustimmung anderweitig verwertet oder Dritten zugänglich gemacht werden.  

14. Preisstellung

Die angebotenen Preise gelten incl. für Nachtragsbestellungen und Erweiterungen der Hard- und Softwarelieferungen des Projektes laut Angebot. Die angebotenen Preise gelten incl. für Nachtragsbestellungen und Erweiterungen der Dienstleistungen des Projektes laut Angebot. Oben angeführte Preise gelten zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und beinhalten sämtliche Arbeiten im Haus des Auftragnehmers, sowie der in unserem Angebot definierten Arbeiten am Bestimmungsort bzw. beim Auftraggeber. Alle wesentlichen Änderungen, die nach dem Einfrierpunkt anfallen, werden in gesonderten Zusatzangeboten behandelt. Diese Zusatzleistungen werden erst nach Vorliegen der zugehörigen Bestellung ausgeführt.     

Hier finden Sie die AGB der PLT networks GmbH auch als PDF 

» Kommerzielle Bedingungen PLT networks web DE.pdf

» Commercial Conditions PLT networks web EN.pdf